Auszug aus Military Verordnung Nr. 2 / 2020.03.21 auf Maßnahmen gegen die Ausbreitung COVID-19, Bewegung außerhalb des Hauses / Haushalt zu verhindern
Nach Militärverordnung Nr. 2 / 2020.03.21 auf Maßnahmen gegen die Ausbreitung COVID-19, Bewegung außerhalb des Hauses / Haushalts in der Zeit zwischen 22,00 bis 6,00 ist nur zulässig, aus bestimmten Gründen zu verhindern. Um die Bewegung für den persönlichen Grund zu überprüfen, sind die Menschen erforderlich vorzulegen, auf Antrag der zuständigen Behörde Personal, ein Affidavit, im Voraus abgeschlossen. Scheitern