Auszug aus der Militärverordnung Nr. 1/2020 über die Notmaßnahmen, dass die Agglomeration von Menschen und grenzüberschreitenden Warenverkehr
Art. 1 - (1) aussetzen ihre Dienste und Verzehr von Speisen und alkoholischen und alkoholfreien Getränken, von Restaurants organisiert, Cafés und anderen öffentlichen Plätzen, in den Räumen zu diesem Zweck innerhalb oder außerhalb der Räumlichkeiten konzipiert. (2) Es ist zulässig, die von den in Absatz Unternehmen gehalten werden. (1) das Geschäft der Verkauf von Produkten