Auszug aus der Militärverordnung Nr. 1/2020 über die Notmaßnahmen, dass die Agglomeration von Menschen und grenzüberschreitenden Warenverkehr

Kunst. 1. – (1) Die von Restaurants, Hotels, Cafés oder anderen öffentlichen Einrichtungen in den dafür vorgesehenen Räumen innerhalb oder außerhalb des Lokals organisierte Tätigkeit des Ausschanks und Verzehrs von Lebensmitteln sowie alkoholischen und alkoholfreien Getränken wird eingestellt.

(2) Es ist zulässig, durch die in Abs. 1 genannten Stellen zu organisieren. (1) der Tätigkeiten des Verkaufs von Lebensmitteln sowie alkoholischen und alkoholfreien Getränken, bei denen sich die Kunden nicht in den dafür vorgesehenen Räumen aufhalten, wie z. B. solche vom Typ „Drive-in“, „Zimmerservice“ oder Lieferung an den Kunden.

Kunst. 2. – Alle kulturellen, wissenschaftlichen, künstlerischen, religiösen, sportlichen, Unterhaltungs- oder Glücksspielaktivitäten, Spa-Behandlungen und Körperpflegeaktivitäten, die in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, sind ausgesetzt.

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