Gesetz Nr. 177/2026 – Aufhebung einiger Mehrwertsteuerpflichten und Zubehör

Gesetz Nr. 177/2026 – Aufhebung einiger Mehrwertsteuerpflichten und Zubehör

Im Amtsblatt Nr. 700 vom 24. August 2026, Gesetz Nr. 177/2026 über die Aufhebung bestimmter Steuerpflichten, die eine wichtige Erleichterung für bestimmte Situationen einführt, in denen die Steuerbehörden zusätzlich Mehrwertsteuer und Zubehör festgestellt haben.

Das Gesetz sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Aufhebung der Unterschiede in der Mehrwertsteuer und den Steuerpflichten Zubehör, das durch Steuerentscheidungen in bestimmten Situationen der Aufhebung der Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke von Amts wegen für Steuerzeiträume zwischen dem 1. Januar 2019 und dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes festgelegt wird;
  • bestimmte Mehrwertsteuerdifferenzen werden ebenfalls aufgehoben und Zubehör für landwirtschaftliche Genossenschaften im Zusammenhang mit dem Kauf von Landmaschinen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, für den Zeitraum vom 9. Januar 2024 – dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes;
  • Verpflichtungen, die noch in den Steuerunterlagen enthalten sind wird von der Finanzbehörde von Amts wegen aufgehoben, durch Erlass einer Löschungsentscheidung;
  • Sofern die entsprechenden Verpflichtungen bereits beglichen, abgegolten oder auf andere Weise erloschen sind, können die Beträge auf Antrag an den Steuerpflichtigen zurückgezahlt werden. Die Verjährungsfrist für den Herausgabeanspruch beginnt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes;
  • Für die durch das Gesetz geregelten Situationen erlässt die ANAF keine neuen Besteuerungsentscheidungen mehr für die entsprechenden Zeiträume, und die bereits erlassenen, aber dem Steuerpflichtigen vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht mitgeteilten Entscheidungen werden nicht mehr mitgeteilt und die Verpflichtungen werden aus den Steuerunterlagen gelöscht.

Das konkrete Antragsverfahren ist auf Anordnung des ANAF-Präsidenten innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes zu genehmigen.

Praktische Empfehlung: Unternehmen, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Amts wegen gelöscht wurde und für die die ANAF Umsatzsteuerunterschiede für Zeiträume ab 2019 festgestellt hat, sollten die Steuerentscheidungen und das Zahlerblatt überprüfen. Im Falle bereits bezahlter Verpflichtungen muss nach der Veröffentlichung des ANAF-Verfahrens die Möglichkeit geprüft werden, einen Rückerstattungsantrag zu stellen.

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