Ab dem 1. Juni 2026 besteht die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von Rechnungen in RO e-Rechnung für Einnahmen aus Urheberrechten

Gemäß den durch GEO Nr. eingeführten Gesetzesänderungen. 89/2025 und OG-Nr. 6/2026, Personen, die Einkünfte aus Urheberrechten/geistigen Eigentumsrechten erzielen und die über das CNP steuerlich identifiziert sind, sind ab dem 1. Juni 2026 verpflichtet, das nationale RO-E-Invoice-System zu nutzen.

Für die Einkünfte aus Urheberrechten steht somit der Urheber/Übertrager als Person, die die Einkünfte erhält, zu die Verpflichtung, die Rechnung auszustellen und über das nationale RO-E-Invoice-System zu übermittelngemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Personen, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Juni 2026 aufgenommen haben und nicht bereits im obligatorischen RO-E-Rechnungsregister registriert sind, müssen die Registrierung im Register mindestens 3 Werktage vor diesem Datum beantragen.
Außerdem müssen die ausgestellten Rechnungen per RO-E-Rechnung gesendet werden der gesetzlichen Frist, jeweils innerhalb von maximal 5 Werktagen ab dem Datum der Rechnungsstellung, ohne die in der Steuergesetzgebung vorgesehene Frist zu überschreiten.

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