Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber - GEO-Nr. 92/2020

Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber - GEO-Nr. 92/2020

Im Amtsblatt Nr. 459 vom 29. Mai 2020 wurde veröffentlicht OUG nein. 92/2020 für die Einrichtung aktiver Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kontext der epidemiologischen Situation, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursacht wird, sowie für die Änderung einiger normativer Rechtsakte wer trat ein gültig ab 29. Mai 2020.

I Abrechnung in Höhe von 41,5% des Arbeitsgehalts


Mit Wirkung vom 1. Juni 2020, Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer von technischer Arbeitslosigkeit profitiert haben vom Staat gemäß GEO-Nr. 30/2020 und die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer sie hatten einzelne Arbeitsverträge ausgesetzt In Übereinstimmung mit Art. 52 Abs. (1) lit. c) des Gesetzes Nr. 53/2003 - Arbeitsgesetzbuch und beantragte nicht die Abrechnung der Beträge im Ausnahmezustand oder Alarm, Vorteile, für a Zeitraum von drei Monatendurch die Abrechnung eines Teils des Gehalts, unterstützt aus dem Arbeitslosenversicherungsbudget, vertreten 41,5% des Brutto-Grundgehalts entsprechend dem Arbeitsplatz, jedoch nicht mehr als 41,5% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (5.429 Lei).
Arbeitgeber können die Abrechnung eines Prozentsatzes von 41,5% des Gehalts für einen Zeitraum von 3 Monaten beantragen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
· · Aufrechterhaltung der Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2020mit Ausnahme von Saisonarbeitern (die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann aus Gründen erfolgen, die nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen sind: Rücktritt, Pensionierung oder Tod des Arbeitnehmers);
· Der individuelle Arbeitsvertrag wurde ausgesetzt mindestens 15 Tage im Ausnahmezustand oder Alarm und von technischen Arbeitslosengeldern profitiert haben, die vom Arbeitgeber oder vom Staat getragen werden;
Arbeitgeber, die mehrere Tätigkeitsbereiche haben Mindestens einer davon unterliegt Einschränkungen (Ex. Fitnessräume, Restaurants), die durch Rechtsakte der zuständigen Behörden festgelegt wurden, entscheiden sich entweder für die Beantragung eines Betrags von 41,5% des Brutto-Grundgehalts oder für die vollständige Abrechnung des Arbeitslosengeldes bis zur Aufhebung der Beschränkungen.
Die Beträge werden aus dem Arbeitslosenversicherungsbudget innerhalb des genehmigten Budgets gewährt. Zur Begleichung der Beträge tragen die Arbeitgeber das Äquivalent der Gehälter der Arbeitnehmer und anschließend vom ersten bis zum 25. des folgenden Monats den Berichtszeitraum, auf den sich das Einkommen bezieht, geben sie durch elektronische Mittelan die Bezirksarbeitsagenturen sowie an die Gemeinde Bukarest, in deren Umkreis sich folgende Dokumente niedergelassen haben:
· · einen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichneten und datierten Antrag;
· · eine Erklärung zur eigenen Verantwortung;
· · die Liste der Personen, die von diesem Betrag profitieren und vom gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers nach dem Modell angenommen werden, das auf Anordnung des Präsidenten von ANOFM genehmigt wird.
Siedlung aus dem Arbeitslosenversicherungsbudget der Beträge wird innerhalb von maximal 10 Tagen durchgeführt ab dem Datum der Erfüllung durch die Arbeitgeber nach dem Gesetz, a Feststellungs- und Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Einkommen aus Gehältern.

II Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 50% des verdienten Bruttogehalts (Jugendliche oder Personen über 50 Jahre)

Arbeitgeber erhalten monatlich, für einen Zeitraum von 12 Monatenfür jeden Mitarbeiter 50% des Gehalts des Arbeitnehmers, jedoch nicht mehr als 2.500 Lei wenn der Zeitraum 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 beschäftigt auf unbestimmte Zeit Vollzeit:
· · Menschen über 50 Jahre deren Arbeitsverhältnisse haben aus Gründen, die ihnen nicht zuzurechnen sind, gekündigt, während eines Notfalls oder Alarms und sind registriert als arbeitslos in den Aufzeichnungen der Bezirksarbeitsagenturen der Gemeinde Bukarest.
· · Personen zwischen 16 und 29 Jahren wurden als arbeitslos registriert in den Aufzeichnungen der Bezirksarbeitsagenturen der Gemeinde Bukarest.
Arbeitgeber haben eine Verpflichtung Aufrechterhaltung der Beschäftigung für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Die als Zuschuss erhaltenen Beträge werden für die Zahlung des Gehalts proportional zur tatsächlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers gewährt und nicht für denselben Arbeitnehmer mit den Subventionen kumuliert, die Arbeitgebern gewährt werden, die Verträge mit den Arbeitsämtern des Landkreises oder der Gemeinde Bukarest abgeschlossen haben. Konventionen nach Art. 80, 85 und 93 ^ 4 des Gesetzes Nr. 76/2002.
Der Zuschuss in Höhe von 50% des Bruttogehalts wird auf Antrag der Arbeitgeber aus dem Arbeitslosenversicherungsbudget gewährt. auf elektronischem Wegebei AJOFM, in dem sie ihren Sitz haben. Das Verfahren für die Gewährung der Beträge wird auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Beschäftigung festgelegt.

Vorsichtig! Arbeitgeber, die Subventionen von I OR II erhalten und die kündigt die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer vor Ablauf der Fristen (31. Dezember 2020 oder 12 Monate) sind verpflichtet, in voller Höhe zurückzukehren, AJOFM die Beträge für jede Person, für die das Arbeitsverhältnis vor der genannten Laufzeit endete, zuzüglich des Referenzzinssatzes der Nationalbank von Rumänien in Kraft zum Zeitpunkt der Kündigung einzelner Arbeitsverträge, wenn deren Kündigung gemäß Art. 55 lit. b) (Zustimmung der Parteien), Kunst. 56 Abs. (1) lit. d) und e) (Nichtigkeit des Vertrages und Wiedereinsetzung in die gehaltene Position) und Kunst. 65 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) des Gesetzes Nr. 53/2003.
Von diesen beiden Arten von Subventionen Die folgenden Kategorien von Arbeitgebern können nicht profitieren:
· Öffentliche Einrichtungen und Behörden;
· Arbeitgeber, die zum Zeitpunkt der Anforderung dieser Beträge in Konkurs, Auflösung, Liquidation oder Aussetzung ihrer Aktivitäten oder Einschränkungen für sie aus anderen Gründen als denen, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursacht werden.
· Arbeitgeber haben Arbeitnehmer, für die sie bereits haben Vereinbarung mit AJOFM geschlossen basierend auf Kunst. 80, 85 und 93 ^ 4 des Gesetzes Nr. 76/2002.

III Abrechnung des technischen Arbeitslosengeldes nach GEO-Nr. 30/2020

Gewährung von Arbeitslosengeld nach GEO-Nr. 30/2020 für alle Tätigkeitsbereiche, in denen Einschränkungen bleiben erhalten unter den Bedingungen des Gesetzes Nr. 55/2020 über einige Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, es wird nach dem 31. Mai 2020 verlängert, bis diese Beschränkungen aufgehoben werden.
Wenn der Arbeitgeber mehrere Tätigkeitsbereiche hat, für die mindestens eine Tätigkeit Beschränkungen unterliegt, dann kann nicht anfordern sowohl das Arbeitslosengeld als auch der Zuschuss von 41,5% und müssen nur eine der Maßnahmen wählen.

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